Schornsteinfeger-Innung MÜNSTER
Qualitätshandwerk mit Traditionsbewusstsein.
Auszug aus dem Gesetzestext
1. BImSchV § 4 allgemeine Anforderungen ...
(3) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In
ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
oder Presslinge in Form von Holzbriketts nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a
eingesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für offene Kamine, die mit
geschlossenem Feuerraum betrieben werden, wenn deren Wärmeabgabe
bestimmungsgemäß überwiegend durch Konvektion erfolgt.
Holz nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ist: naturbelassenes stückiges Holz
einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von
Scheitholz, Hackschnitzel, sowie Reisig und Zapfen.
Offene Kamine verursachen aufgrund unvollkommener Verbrennung und
unzureichender Primärenergienutzung Emissionen, die nach dem Stand der
Technik für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe vermeidbar sind.
Gleiches gilt auch für die Kamine oder Kaminöfen, die sowohl offen als
auch geschlossen betrieben werden können, da eine Überwachung der
tatsächlichen Betriebsart nicht möglich ist. Bei dichter Bebauung kommt
es vielfach zu erheblichen Belästigungen durch den Betrieb offener
Kamine und deshalb zu Nachbarschaftsbelästigungen durch Rauch- und
Geruchsemissionen. Zudem ist ein energiesparendes Heizen mit diesen
Einrichtungen wegen ihrer vergleichsweise geringen Wirkungsgrade nicht
möglich.
Der Betrieb offener Kamine kann daher nicht ständig, sondern nur
gelegentlich zugelassen werden. Was unter dem bestimmten Rechtsbegriff
"gelegentlich" zu verstehen ist, ist in der Verordnung nicht erläutert.
Der Begriff ist daher von der Verwaltung bzw. von den Gerichten näher
zu bestimmen. Das OVG Rheinland-Pfalz (Koblenz) hat durch Beschluss vom
12.04.1991 (7 B 10342/91 OVG) die Auffassung vertreten, die Anordnung,
einen offenen Kamin an nicht mehr als acht Tagen pro Monat für fünf
Stunden zu betreiben, sei nicht zu beanstanden. Dem allgemeinen
Sprachgebrauch nach bedeutet "gelegentlich" soviel wie "bei passenden
Umständen", "von Zeit zu Zeit" oder "manchmal". Gelegentlich werde ein
Kamin dann betrieben, wenn er nach unterschiedlich langen Zeiträumen
des Nichtbetreibens aufgrund besonderer Umstände genutzt wird.
Darüber hinaus soll der Betrieb offener Kamine auf den Einsatz von
naturbelassenen stückigen Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts
begrenzt bleiben. Diese Brennstoffe enthalten im Vergleich zu anderen
für offene Kamine in Frage kommenden Brennstoffen, wie Braun- und
Steinkohlenbriketts, keine nennenswerten Anteile an Schwefel.
Ausgenommen von der Vorschrift sind offene Kamine, die mit
geschlossenem Feuerraum betrieben werden und nach dem
Konvektionsbetrieb arbeiten. In diesen Kaminen dürfen auch z. B. die
vorgenannten Brennstoffe eingesetzt werden.
Solche Anlagen dürfen jedoch ebenfalls nicht regelmäßig zur Beheizung genutzt werden, sondern nur gelegentlich. (s)